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for designMiriam Pichler for designMi, 04.05.2011

Sicherungsverwahrung verfassungswidrig!

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat heute früh alle Vorschriften zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Nun hat der Gesetzgeber bis zum 31. Mai 2013 Zeit, Neuregelungen zu schaffen. Bis dahin gelten Übergangsvorschriften.

Schon der EGMR (Europäische Gerichtshof für Menschenrechte) kritisierte mehrfach die deutsche Sicherheitsverwahrung. Der Gerichtshof in Straßburg kritisierte vor allem die Aufhebung der Begrenzung der Sicherungsverwahrung auf 10 Jahre (nach altem Recht) und die nachträgliche Anordnung (während der Haft und nicht bei Verkündung des Urteils) der Sicherheitsverwahrung, da dies Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention seien. Der Präsident des BVerfG Voßkuhle verkündete, dass die Regelungen zur Sicherheitsverwahrung das Recht auf Freiheit verletzen.

Extrem gefährliche StraftäterInnen dürfen nach Angaben des BVerfG bis Neuregelungen geschaffen sind, unter engen Voraussetzungen weiter eingesperrt bleiben. In sogenannten ‚Altfällen’ muss bis Ende des Jahres die Gefährlichkeit der StraftäterInnen geprüft werden. Klar ist, dass jeder Mensch im Strafvollzug das Recht darauf hat zu erfahren, wann er oder sie frei gelassen wird. Wenn man kurz vor Haftende erfährt, dass man noch weitere 10 Jahre in Sicherungsverwahrung bleiben muss, kann das nicht mit unserem Grundgesetz vereinbar sein. Dafür brauche ich kein BVerfG-Urteil. Die Begründung des Gerichts ist interessant: Die Sicherungsverwahrung dient bekanntlich dem Schutz der Bevölkerung und diese unterscheidet sich nicht deutlich genug von einer Strafhaft (Abstandsgebot).

Was für Konsequenzen hat das nun? Die Altfälle werden nun erst mal überprüft auf eine konkrete Gefährlichkeit. Besteht keine konkrete Gefahr, werden die Sicherungsverwahrten spätestens zum Ende des Jahres freigelassen. Besteht eine konkrete Gefahr, werden sie weiterhin eingesperrt. Die JustizministerInnen der Länder müssen nun Sondereinrichtungen für Sicherungsverwahrte schaffen, was eine räumliche und verwaltungstechnische Trennung zum Strafvollzug bedeutet. Zudem müssen Therapiemöglichkeiten geschaffen werden.

Die Frage nach der Sicherungsverwahrung ist nicht einfach zu beantworten. Auf der einen Seite steht der Schutz der Allgemeinheit und auf der anderen Seite das Recht auf Freiheit der StraftäterInnen. Die präventive Wirkung der Sicherungsverwahrung kommt meiner Meinung nach arg zu spät. Warum schafft es der deutsche Strafvollzug nicht, TäterInnen schon in der Haft zu therapieren oder ihnen zumindest die Möglichkeiten dazu zu eröffnen?! Das ergibt für mich keinen Sinn! Ich schaffe doch keinen kostenintensiven Apparat nach der Haft um die Bevölkerung für bis zu weitere 10 Jahre zu „schützen“, weil ich erst nach der Haft die Leute therapieren will. Natürlich sehe ich auch, dass es Regelungen geben muss für Sonderfälle. Für Menschen die sich nicht bessern wollen oder können. Dazu zwingt das BVerfG die Politik ja nun auch. Die Regelungslücken müssen geschlossen werden. Obwohl SexualstraftäterInnen oder andere gefährliche StraftäterInnen das Unrecht was sie begangen haben, nie wieder gut machen können, sind es trotzdem Menschen und man muss sie trotzdem menschenwürdig behandeln.

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